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JGG § 111 Beseitigung des Strafmakels

JGG § 111 Beseitigung des Strafmakels

[ Auszug: Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat.  ... ]